Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen 26 U 28/13, einem Patienten 15.000,- Euro Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem die behandelnden Augenärzte eine Netzhautablösung zu spät erkannt und den Patienten, anstelle ihn frühzeitig an einen Augenchirurgen zu überweisen, zu lange mit Laserkoagulationen behandelt hatten, so dass der Patient auf einem Auge 90 % seiner Sehkraft verloren hat.
Die beiden behandelnden Augenärzte haften für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten. Zu Gunsten des Patienten greif eine Beweislastumkehr ein. Zum einen liege es nahe, die Behandlungsfehler der Ärzte als grob fehlerhaft zu bewerten. Von beiden sei zum anderen der sehr wahrscheinlich reaktionspflichtige Befund einer Netzhautablösung nicht erhoben worden. Auch das rechtfertige die Beweislastumkehr, weil es sich ebenfalls als grob fehlerhaft dargestellt hätte, einen solchen Befund zu verkennen oder auf ihn nicht richtig zu reagieren.
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