Medizinrecht
3 Min Lesezeit

Aufklärungspflichten des Arztes hinsichtlich der Nebenwirkungen eines verordneten Medikaments

Geschrieben von
Laura Brockhaus
Veröffentlicht am
18.11.2011

Bei Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage- diesen Satz hört man insbesondere in der Werbung häufig.Tatsächlich ist es jedoch so, dass der Arzt, der ein Arzneimittel verordnet, nicht davon ausgehen darf, dass der Patient den Beipackzettel liest und sich dementsprechend selbst informiert. Vielmehr schuldet der Arzt dem Patienten eine Aufklärung über die zu befürchtenden Nebenwirkungen. Dies gilt laut BGH (Urteil vom 15.03.2005, Az.: VI ZR 289/03) insbesondere für „nicht ungefährliche“ Medikamente.In dem dem Urteil zugrundliegenden Fall wurde einer Raucherin eine östrogen-gestagenhaltige „Pille“ verschrieben, ohne sie darauf hinzuweisen, dass bei Einnahme die erhöhte Gefahr einer Gefäßveränderung (Herzinfarkt, Schlaganfall) besteht. Dieses Risiko hat sich bei der Patientin schließlich verwirklicht. Das Gericht sah in der fehlenden Aufklärung ein Versäumnis der Gynäkologin.

Teilen Sie diesen Artikel
Medizinrecht
Laura Brockhaus
Patientenanwältin
Blog

Weitere Blogartikel

Lesen Sie weitere Artikel zu den Themen Behandlungsfehler, Produkthaftung, Brustimplantate und mehr!

Sie haben noch Fragen? Wir hören zu!

Ihr Fall verdient eine ehrliche Einschätzung. Lassen Sie sich kostenlos beraten – unverbindlich und auf Augenhöhe.

100 % kostenfrei & unverbindlich

Seit mehr als 20 Jahren verhelfen wir Patienten zu Gerechtigkeit

Bereits zum fünften Mal in Folge ausgezeichnet:In der 2024 erschienenen Auflage des renommierten Rankings „Deutschlands beste Anwälte“ wurde Patientenanwalt AG – wie schon in den Jahren 2020 bis 2023 – erneut vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers als Kanzlei des Jahres im Medizinrecht ausgezeichnet.
Ausgezeichnet mit dem DGQA-Gütesiegel „TOP Kanzlei für Medizinrecht 2025 – GOLD“. Diese Auszeichnung erhalten ausschließlich Kanzleien, die durch überdurchschnittliche Fachkompetenz, Mandantenzufriedenheit und transparente Arbeitsweise überzeugen. Vergeben von der Deutschen Gesellschaft für Qualitätsanalysen (DGQA).