Unsere Mandantin begab sich für eine Brustvergrößerung (Mammahypotrophie) mit rechtsseitiger Areolapositionskorrektur in ärztliche Behandlung. Die Operation führte weder zu dem gewünschten ästhetischen Ergebnis, noch wurden die fachärztlicherseits geschuldeten medizinischen Standards eingehalten, sodass Behandlungsfehler zu unterstellen sind.
Die Implantate hätten nicht -wie vom Arzt gewählt- unterhalb des Brustmuskels eingesetzt werden dürfen. Vielmehr hätte eine Position der Implantate oberhalb des Brustmuskels gewählt werden müssen. In Anbetracht der vorliegenden Haut- und Brustverhältnisse hätten die Implantate unbedingt epipecotral eingebracht werden müssen.
Aufgrund der stattdessen gewählten- hier kontraindizierten- Operationsmethode war das Auftreten des sog. Double- Bubble- Phänomens quasi vorprogrammiert. Diese Doppelkontinuierung belastet unsere Mandantin sehr. Weitere Operationen sind erforderlich, um das Schadensbild abzuwenden.
Neben Schmerzensgeld verlangen wir für unsere Mandantin auch die erforderlichen Nachbehandlungskosten ersetzt.
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