Vor einer Schönheitsoperation ist der Patient über die Risiken und Erfolgsaussichten des Eingriffs besonders sorgfältig, umfassend und gegebenenfalls schonungslos aufzuklären (BGH, MDR 1991, 424).
Demnach muss der Arzt bei einer medizinisch nicht indizierten Brustvergrößerung oder - verkleinerung die Patientin über die mögliche Bildung von hässlichen Narben, Sensibilitätsstörungen und im Übrigen darüber aufklären, dass die Erreichung des erstrebten, kosmetischen Erfolgs nicht gesichert ist.
Legt in einem solchen Fall die Patientin dar, dass sie sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätte, hat sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
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