Arzthaftung
Behandlungsfehler
Prozessrecht
3 Min Lesezeit

Die Verjährung im Arzthaftungsrecht

Geschrieben von
Laura Brockhaus
Veröffentlicht am
30.12.2011

Mit dem Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres verjähren vielfach bis dahin nicht geltend gemachte Schadensersatzansprüche aus ärztlichen Behandlungsfehlern. Damit dem geschädigten Patienten seine Ansprüche nicht verloren gehen, sollte er die Verjährungsfristen genauestens im Auge behalten und bei Verdacht eines Behandlungsfehlers schnellstmöglich einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Denn im Hinblick auf die umfangreichen und damit zeitintensiven Sachverhalts-ermittlungen im Arzthaftungsrecht ist die dreijährige Verjährungsfrist nur allzu kurz bemessen.Gem. §199 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, im Arzthaftungsrecht also mit Schluss des Jahres, in dem der Behandlungsfehler geschehen ist. Zudem ist für den Beginn der Verjährungsfrist aber erforderlich, dass der Geschädigte auch Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen hat. Tatsächlich beginnt also die Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Patient Kenntnis davon hatte oder haben musste, dass der eingetretene Gesundheitsschaden auf einem fehlerhaften Verhalten des Arztes beruht. Die Beweislast für die Kenntnis des Geschädigten vom Behandlungsfehler liegt dabeibeim Arzt.Im Hinblick auf eine drohende Verjährung gibt es in der Praxis verschiedene Handlungs-alternativen. So sind Ärzte und Kliniken bzw. deren Haftpflichtversicherer oftmals bereit, befristet auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, um eine außergerichtliche Regulierung zu ermöglichen und die Einreichung einer Klage allein aus verjährungs-hemmenden Gründen zu vermeiden. Wird eine solche Erklärung vom Schädiger nicht abgegeben, so bleibt meist nur der Weg über das gerichtliche Verfahren. So wird die Verjährung beispielsweise durch Erhebung einer Arzthaftungsklage oder durch Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt.

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