Arzthaftung
Geburtsschäden
3 Min Lesezeit

Die vertragliche Haftung aufgrund eines Behandlungsfehlers

Geschrieben von
Christian Zierhut
Veröffentlicht am
12.11.2009

Auch in vertraglicher Hinsicht muss der Arzt im Falle einer fehlerhaften Behandlung haften.Der Sorgfaltsmaßstab So schuldet der Arzt dem Patient aufgrund des Behandlungsvertrages eine Heilbehandlung, die dem medizinischen Standard entspricht. Die vertragliche Sorgfaltspflicht deckt sich grundsätzlich mit dem deliktischen Sorgfaltsmaßstab. In beiden Fällen entsteht eine Haftung des Arztes dann, wenn sein Handeln nicht den Regeln der medizinischen Kunst entspricht, seine Behandlung also hinter dem zu diesem Zeitpunkt geltenden medizinischen Standard eines Arztes seines Fachgebietes zurückbleibt. Der Arzt schuldet prinzipiell nie die Wiederherstellung der Gesundheit. Das bedeutete, dass auch dann keine Haftung des Arztes entstehen kann, wenn dieser eine fehlerfreie Behandlung durchführt, selbst wenn sich das Krankheitsrisiko dabei verwirklicht. Entscheidend ist allein das der medizinische Standard eingehalten wurde. Als standartgemäß ist die Behandlung dann anzusehen, wenn sie dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft des betreffenden Fachgebiets entspricht. Zudem muss die angewandte Methode zur Behandlung der jeweiligen gesundheitlichen Störung in der medizinischen Praxis anerkannt sein.Die besondere Bedeutung eines medizinischen Standard wird immer wieder betont. Leitlinien wissenschaftlicher Fachgesellschaften, wie beispielsweise solche der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften - AWMF, können zwar, müssen die Standards aber nicht repräsentieren. Hierbei gibt es ganz verschiede Richtlinien, wie zum Beispiel die S1-Leitlinie, die lediglich eine Empfehlung darstellt. Daneben gibt es verbindliche Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkassen über die ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung von Kassenpatienten im Sinne der §§ 91 ff. SGB V. Eine Unterschreitung des dort festgelegten Maßstabs ist unzulässig. Die sogenannten Mutterschaftsrichtlinien dürften die wohl bekanntesten derartigen Richtlinien sein.Im Übrigen gilt der objektive, typisierte Fahrlässigkeitsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Arzt als Mindeststandard die für sein Fachgebiet erforderliche Sorgfalt zu beachten hat. Das persönliche Verschulden eines Arztes kann in diesem Zusammenhang nicht mit einem fahrlässigen Verhalten gleichgestellt werden. Im Falle einer Unterschreitung des Standards ist stetes von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen für das der Arzt immer einstehen muss. Dies gilt sogar dann, wenn sein Verhalten aus seiner persönlichen Lage heraus verzeihlich erscheint, weil er im konkreten Behandlungsgeschehen zum Beispiel nachvollziehbar überfordert war.Wenn ein Arzt mit einer bestimmten Operationsmethode noch nicht hinreichend vertraut ist, kann ihm daraus aber keine Entlastung erwachsen. Das hat zur Folge, dass zum Beispiel in Krankenhäusern bei Anfänger-Operationen immer ein Facharzt anwesend sein muss. Bei Geburten, die von einem Anfänger geleitet werden, muss durch eine organisierte Rufbereitschaft der Facharztstandard gewährleistet sein.Der Qualitätsstandard ist nicht mit der Standardbehandlung gleichzusetzen. So darf ein Arzt vom Standard abweichen, wenn besondere Umstände des Falles dies rechtfertigen. Von einer solchen Rechtfertigung ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn eine reguläre Behandlung erfolglos bleibt. Es gibt immer wieder Fälle, bei denen eine allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. In solchen Fällen darf der Arzt auch alternative Behandlungsmethoden wählen, die nicht der Schulmedizin entsprechen.

Teilen Sie diesen Artikel
Arzthaftung
Geburtsschäden
Christian Zierhut
Vorstand der Patientenanwalt AG
Blog

Weitere Blogartikel

Lesen Sie weitere Artikel zu den Themen Behandlungsfehler, Produkthaftung, Brustimplantate und mehr!

Sie haben noch Fragen? Wir hören zu!

Ihr Fall verdient eine ehrliche Einschätzung. Lassen Sie sich kostenlos beraten – unverbindlich und auf Augenhöhe.

100 % kostenfrei & unverbindlich

Seit mehr als 20 Jahren verhelfen wir Patienten zu Gerechtigkeit

Bereits zum fünften Mal in Folge ausgezeichnet:In der 2024 erschienenen Auflage des renommierten Rankings „Deutschlands beste Anwälte“ wurde Patientenanwalt AG – wie schon in den Jahren 2020 bis 2023 – erneut vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers als Kanzlei des Jahres im Medizinrecht ausgezeichnet.
Ausgezeichnet mit dem DGQA-Gütesiegel „TOP Kanzlei für Medizinrecht 2025 – GOLD“. Diese Auszeichnung erhalten ausschließlich Kanzleien, die durch überdurchschnittliche Fachkompetenz, Mandantenzufriedenheit und transparente Arbeitsweise überzeugen. Vergeben von der Deutschen Gesellschaft für Qualitätsanalysen (DGQA).