Herausgabe von Behandlungsunterlagen
Gem. § 630g BGB hat der Patient das Recht Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu nehmen, sowie gegen Kostenerstattung auch Abschriften davon zu erhalten. Gem. § 630g III BGB steht den Angehörigen einesVerstorbenen Patienten ebenfalls dieses Recht zu.
Nach der Rechtsprechung wird regelmäßig angenommen, dass der verstorbene Patient in die Einsichtnahme durch die Angehörigen eingewilligt hat, um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen eines möglichen Behandlungsfehlers überprüfen zu können.
Ein Arzt kann aber die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verweigern, wenn er der berechtigten Annahme ist, dass der Verstorbene an der Verschwiegenheitspflicht des Arztes festgehalten hätte.
Die Weigerung des Arztes muss sich aber auf konkrete Belange des verstorbenen Patienten stützen. Insbesondere muss ein entsprechender entgegenstehender Patientenwille vom Arzt vorgetragen werden.
Das Einsichtsrechts der Angehörigen in die Unterlagen des verstorbenen Patienten ist also dann nicht gegeben, wenn das Ansehen des Verstorbenen durch die Offenlegung der Krankenakte beschädigt werden könnte.
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