Karpaltunnelsyndrom
Unser Mandant stellte sich im gegnerischenKlinikum vor, da er aufgrund eines Unfalles eine Verknöcherung am Finger hatte. Diese wollte er entfernen lassen.Im Laufe der Untersuchungenwurde auchein Karpaltunnelsyndrom festgestellt. Im Gespräch mit dem behandelnden Arzt wies unser Mandant ausdrücklich darauf hin, dass er eine Operation des Karpaltunnelsyndroms nicht wünsche, da er sich überlege, diese in einer Spezialklinik durchführen zu lassen.Nachdem der Mandant aus der Narkose erwacht war, wurde ihm mitgeteilt, dass diese Operation doch stattgefunden hatte. Da diese Operation nicht lege artis durchgeführt wurde, musste sich der Mandant einer weiteren Operation unterziehen.
Bis heute leidet er an einer permanenten Störung seiner Feinmotorik. Griffe mit dem Zeigefinger sind ihm nahezu unmöglich.Zur Zeit wird ein Gutachten bei einem privaten Gutachteninstitut erstellt. Sobald uns dieses vorliegt, werden wir in außergerichtliche Regulierungsverhandlungen mit der Gegenseite eintreten.
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