Im Falle unseres Mandanten hat nunmehr das OLG München das erstinstanzliche Urteil des LG Deggendorf aufgehoben und den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückverwiesen.
Grund hierfür war, dass das LG Deggendorf trotz offener medizinischer Fragen kein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt und die Arzthaftungsklage unseres Mandanten ohne weiteres abgewiesen hat. Diesem Vorgehen schob das OLG München mit deutlichen Worten einen Riegel vor. Das LG Deggendorf ist nun gehalten, die unterlassene Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nachzuholen.
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