Im Falle unserer Mandantin teilt das OLG München die Auffassung des Erstgerichts nicht, dass die Ansprüche aus einer Fehlbehandlung verjährt seien.
Das Erstgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Patientin hätte bereits Jahre vor der Klageeinreichung positive Kenntnis von dem sachverständig festgestellten Behandlungsfehler gehabt und stützte sich dabei auf einen Brief unserer Mandantin an den Schädiger, in dem sie darlegte, dass nach Aussage befreundeter Mediziner die aus der Behandlung resultierende OP- Narbe sehr groß erscheine.
Im Berufungsverfahren folgte das OLG München der Rechtsprechung des BGH und gab an, dass allein die Kenntnis von einem Misserfolg der Behandlung noch nicht als Kenntnis von einem konkreten Behandlungsfehler gewertete werden könne und daher nicht von einer Verjährung der Ansprüche auszugehen sei. Aufgrund des vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten groben Behandlungsfehlers unterbreitete der Senat einen Vergleichsvorschlag im vierstelligen Bereich.
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