Arzthaftung
3 Min Lesezeit

Patient im Krankenhaus zusammengeschlagen

Geschrieben von
Christian Zierhut
Veröffentlicht am
27.05.2013

Wegen einer Bauchspeicheldrüsenentzündung befand sich unser Mandant im MVZ Immenstadt Allgäu. Hier wurde er von einem anderen Patienten brutal zusammengeschlagen und fast bis zum Tode gewürgt.

Bei dem Täter handelt es sich um einen psychisch Kranken, dessen aggressives Verhalten den behandelnden Ärzten sowie dem Pflegepersonal des MVZ Immenstadt Allgäu auch bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. Trotz dieses Umstandes wurde der Täter auf das Zimmer unseres Mandanten verlegt, wo sich der tragische Vorfall ereignete.

Zu der Pflicht der Ärzte gehört es nicht nur, den Patienten medizinisch lege artis zu behandeln, vielmehr besteht ferner die Pflicht sonstige vermeidbare Gefahren von ihm abzuwenden. Hierzu gehört eine Sicherung und Überwachung im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BGHZ 96, 98, 101/102). Es obliegt den Ärzten für eine Organisationsstruktur zu sorgen, die es ausschließt, dass Patienten von erkannt aggressiv psychisch Kranken schwer verletzt werden.

Es somit eine Haftung aus dem Gesichtspunkt eines Überwachungsverschuldens begründet. Für unseren schwer geschädigten Mandanten machen wir u.a Schmerzensgeld geltend (vgl. zum Schmerzensgeld im Arzthaftungsrecht http://schmerzensgeld.info/schmerzensgeldanspruch-arzthaftungrecht 450/fachartikeldetail.aspx).

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Christian Zierhut
Vorstand der Patientenanwalt AG
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