Wenn eine Frau von einem Arzt sterilisiert wurde und dem Operateur bei dieser Sterilisation ein Fehler unterlaufen ist und sie dann dennoch schwanger wird, so kann sie Schadensersatzansprüche gegen den Arzt haben.
In diesem Fall wäre sozusagen grundsätzlich das Kind, das im Zuge des Behandlungsfehlers entsteht als „Schaden“ zu betrachten. Denn die Eltern müssen selbstverständlich Aufwendungen für ihr Kind durch Zahlung von Unterhalt treffen. Der Schaden liegt somit nicht in der Geburt des Kindes, sondern in der Belastung der Eltern mit dem finanziellen Aufwand für das Kind (BGH, NJW 1994, 788, 791).Diese Konstellation kann auch bei einer fehlerhaften Behandlung mit einem empfängnisverhütenden Mittel, bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkung eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor der Zeugung eines genetisch behinderten Kindes, auftreten.Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Vertrag mit dem Arzt, z.B. zur Sterilisation, auch darauf gerichtet war, eine Unterhaltsbelastung der Eltern zu vermeiden.Die Eltern können in diesen Fällen einen Schadensersatzanspruch gegen den Arzt haben.
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