Behandlungsfehler
Geburtsschäden
3 Min Lesezeit

Schwanger trotz Sterilisation – Haftung des Arztes

Geschrieben von
Laura Brockhaus
Veröffentlicht am
29.08.2012

Wenn eine Frau von einem Arzt sterilisiert wurde und dem Operateur bei dieser Sterilisation ein Fehler unterlaufen ist und sie dann dennoch schwanger wird, so kann sie Schadensersatzansprüche gegen den Arzt haben.

In diesem Fall wäre sozusagen grundsätzlich das Kind, das im Zuge des Behandlungsfehlers entsteht als „Schaden“ zu betrachten. Denn die Eltern müssen selbstverständlich Aufwendungen für ihr Kind durch Zahlung von Unterhalt treffen. Der Schaden liegt somit nicht in der Geburt des Kindes, sondern in der Belastung der Eltern mit dem finanziellen Aufwand für das Kind (BGH, NJW 1994, 788, 791).Diese Konstellation kann auch bei einer fehlerhaften Behandlung mit einem empfängnisverhütenden Mittel, bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkung eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor der Zeugung eines genetisch behinderten Kindes, auftreten.Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Vertrag mit dem Arzt, z.B. zur Sterilisation, auch darauf gerichtet war, eine Unterhaltsbelastung der Eltern zu vermeiden.Die Eltern können in diesen Fällen einen Schadensersatzanspruch gegen den Arzt haben.

Teilen Sie diesen Artikel
Behandlungsfehler
Geburtsschäden
Laura Brockhaus
Patientenanwältin
Blog

Weitere Blogartikel

Lesen Sie weitere Artikel zu den Themen Behandlungsfehler, Produkthaftung, Brustimplantate und mehr!

Sie haben noch Fragen? Wir hören zu!

Ihr Fall verdient eine ehrliche Einschätzung. Lassen Sie sich kostenlos beraten – unverbindlich und auf Augenhöhe.

100 % kostenfrei & unverbindlich

Seit mehr als 20 Jahren verhelfen wir Patienten zu Gerechtigkeit

Bereits zum fünften Mal in Folge ausgezeichnet:In der 2024 erschienenen Auflage des renommierten Rankings „Deutschlands beste Anwälte“ wurde Patientenanwalt AG – wie schon in den Jahren 2020 bis 2023 – erneut vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers als Kanzlei des Jahres im Medizinrecht ausgezeichnet.
Ausgezeichnet mit dem DGQA-Gütesiegel „TOP Kanzlei für Medizinrecht 2025 – GOLD“. Diese Auszeichnung erhalten ausschließlich Kanzleien, die durch überdurchschnittliche Fachkompetenz, Mandantenzufriedenheit und transparente Arbeitsweise überzeugen. Vergeben von der Deutschen Gesellschaft für Qualitätsanalysen (DGQA).