Es genügt nicht den rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung, wenn der Zahnarzt oder MKG- Chirurg den Patienten vor einer Operation zur Entfernung eines Weisheitszahns lediglich über die „Möglichkeit einer Nervverletzung“ aufklärt.
Dieser äußerte das Gericht nunmehr im Fall eines unserer Mandanten. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Arzt den Patienten darauf hinweisen muss, dass das Risiko einer dauerhaften Nervschädigung besteht, die z. B. zur völligen Taubheit einer Zungenhälfte oder der Unterlippe führen kann.
Entsprechendes hatte bereits das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 22.08.2012 (Az.: 5 U 496/12) bzgl. eines Eingriffs zum Einbringen von Zahnimplantaten dargelegt
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