Erneut steht CareVision im Zentrum unserer Betrachtung. In einem neuen Fall hat der CareVision-Arzt fehlerhaft eine Augenlaseroperation durchgeführt. Das Unternehmen rechnet die Behandlung darüber hinaus mit einem unzulässigen Pauschalhonorar ab. Es bietet in einem Behandlungsangebot eine Pauschale an, die vor der Behandlung an das Unternehmen zu bezahlen ist. Das ist in Deutschland nicht zulässig, da privatärztliche Leistungen nicht pauschal, sondern nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen sind. Die bei CareVision beschäftigten Ärzte müssen aber wissen, dass nach der GOÄ abweichende Vereinbarungen nur unter bestimmten Voraussetzungen getroffen werden dürfen. Das ist bei der Abrechnungspraxis von CareVision nicht der Fall.
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