In einem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth liegt nun das Gutachten vor. Mangels Nahtkonzepts liegt ein Behandlungsfehler vor.
Unsere Mandantin hatte sich vor einigen Jahren einer Schönheitsoperation bei einem sog. „Schönheitschirurgen“ unterzogen. Es sollte eine Brustvergrößerung und eine Bruststraffung erfolgen. Allerdings ging der Eingriff schief. Nach einem vorherigen Beweissicherungsverfahren, in welchem der Gerichtsgutachter bereits einen Behandlungsfehler festgestellt hat, bestätigt der Gutachter nun auch im Klageverfahren selbst einen ärztlichen Kunstfehler. Insbesondere war das Nahtkonzept und Nachbehandlungskonzept nicht durchdacht. Eine Besonderheit besteht noch darin, dass der Arzt in England ein Insolvenzverfahren durchgeführt hatte und sich auf in England anerkannte Restschuldbefreiung berufen hatte. Ein Rechtsgutachten jedoch hat ergeben, dass sich der Arzt nicht darauf berufen kann. Der Arzt wird also haften.
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