Unser Mandant stürzte bei einem Rehaaufenthalt in der hauseigenen Sauna der Rehaeinrichtung und zog sich ua. eine schmerzhafte Ellenbogenkontursion mit Bursaeinblutung zu.
Im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung vor dem Landgericht, vertrat unsere Kanzlei den Standpunkt, dass der Saunaboden über das erforderliche Maß hinaus nass und damit rutschig war, sodass der Saunabetreiber gegen die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen hatte.
Nach der Rechtsprechung sind die Betreiber von Saunabädern verpflichtet hohe Verkehrssicherungspflichten zu treffen. Benutzer müssen dabei sogar vor Gefahren geschützt werden, die von den Betreibern nicht ohne weiteres erkennbar sind. (BGH, VersR 2000, 984 f.; Wussow/Hemmerich-Dornick, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 3 Rn. 105).
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches erhielt unser Mandant eine Gesamtabgeltung iHv. 15.000 €.
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