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Einwilligung
Hier finden Sie Fachartikel rund um das Thema Einwilligung.
Behandlungsfehler
Einwilligung
Die medizinische Aufklärung eines ausländischen Patienten
Ist ein Patient der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist es die Pflicht des Arztes sich zu vergewissern, ob die erteilte ärztliche Aufklärung verstanden wurde. In Zweifelsfällen ist auf Veranlassung des behandelnden Arztes ein Dolmetscher, bzw. eine sprachkundige Vertrauensperson hinzuzuziehen, die die Übersetzung vornimmt.
Einwilligung
Der Minderjährige als Adressat einer ärztlichen (Risiko-)Aufklärung
Grundsätzlich bedarf jeder ärztliche Eingriff der vorherigen Einwilligung des betroffenen Patienten. Die Einwilligung kann grundsätzlich nur dann wirksam erteilt werden, wenn der Patient hinreichend über Risiken, Behandlungsalternativen u.ä. aufgeklärt ist und in deren Kenntnis den Eingriff vornehmen lässt. Grundsätzlich ist also der Patient selbst Adressat der ärztlichen Aufklärung. Besonderheiten bestehen aber beispielsweise bei der Behandlung Minderjähriger.
Einwilligung
Geburtsschäden
Ärztliche Aufklärungspflichtverletzung und die Pflichtverletzung bei Unterlassung
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil Stellung dazu genommen, wann bei der Verletzung einer ärztlichen Aufklärungspflicht die Kausalität zwischen Schaden und der unterlassenen wirksamen Aufklärung gegeben ist.