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3 Min Lesezeit

Ärztliche Sorgfaltspflicht bei sogenannten Bagatelloperationen

Geschrieben von
Laura Brockhaus
Veröffentlicht am
21.03.2012

Bei kleineren Operationen, wie z.B. der Entfernung eines Muttermals oder die Verkleinerung eines eingewachsenen Zehennagels, ist der Arzt ebenso verpflichtet seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, wie bei größeren Operationen. Kurz gesagt: es gibt keine Operationen ohne Risiken.

Der Operateur darf kleinere Eingriffe, mit örtlicher Betäubung nicht auf die leichte Schulter nehmen.Denn auch bei vermeintlich kleineren Eingriffen, bestehen große Risiken für den Patienten. So entsteht ein offener Schnitt, wodurch Keime und Bakterien in den Kreislauf gelangen können. Auch kann das Gewebe bei solchen Eingriffe geschädigt werden.Der Arzt muss vor operativen Eingriffen stets die Einwilligung der Patienten einholen. Es muss sie dazu über alle Risiken der Operation und über den Verlauf des Eingriffs aufklären. Auch hat er die Aufklärung zu dokumentieren. Sofern er dies unterlässt, kann eine Beweiserleichterung in einem Arzthaftungsprozess für den Patienten eintreten.Ferner hat der Arzt bei kleineren Eingriffen die Pflicht, den wesentlichen Verlauf einer Operation für eine spätere ärztliche Beurteilung zu dokumentieren. Er muss die Operation, die Operationsmethode, die einzelnen Schritte der Operation und sonstige unerlässliche Maßnahmen dokumentieren. Sofern der Arzt dies unterlässt, können für den Patienten in einem Arzthaftungsprozess ebenfalls Beweiserleichterungen eintreten.

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