Behandlungsfehler
Einwilligung
3 Min Lesezeit

Die Pflicht des Arztes zur Sicherungsaufklärung

Geschrieben von
Christian Weissauer
Veröffentlicht am
06.09.2012

Den Arzt können während der Behandlung eines Patienten die unterschiedlichsten Aufklärungspflichten treffen.

Beispielsweise ist hierbei an die sog. „Risikoaufklärung“ zu denken, in deren Rahmen der Arzt den Patienten im Großen und Ganzen über die mit der Behandlung bzw. dem Eingriff einhergehenden Risiken zu informieren hat, damit der Patient in Kenntnis der Risiken die Einwilligung zur Behandlung erteilen kann.

Darüber hinaus bestehen jedoch u. U. auch im Anschluss an eine Behandlung oder einen Eingriff Aufklärungspflichten, insbesondere hat eine ordnungsgemäße Sicherungsaufklärung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass der Arzt den Patienten über alle Umstände unterrichten muss, die erforderlich sind um den Heilungserfolg zu sichern, dem Patienten ein therapiegerechtes Verhalten zu ermöglichen und eine Selbstgefährdung von ihm abzuwenden. Beispielsweise fällt der ärztliche Hinweis auf die Notwendigkeit von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen unter die Sicherungsaufklärung.

Erfolgt die Sicherungsaufklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß, so ist dies nicht als Aufklärungsfehler zu qualifizieren. Vielmehr ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherungsaufklärung als Behandlungsfehler anzusehen.

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Christian Weissauer
Fachanwalt für Medizinrecht
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