Ein Arzt hat die Patientin vor einem operativen Eingriff stets umfassend aufzuklären. Die Aufklärung muss insbesondere auch mögliche alternative Behandlungsmethoden umfassen, wenn diese möglich sind.
Im vorliegenden Fall wurde unsere Mandantin bei einer Operation nahezu spontan vor der Operation gefragt, ob sie die vorzunehmende Operation nicht ausdehnen möchte, obwohl hierzu keine absolute Operationsindikation bestand. Eine Aufklärung über weitere, konservative Behandlungsmöglichkeiten unterblieb fehlerhaft.Das Gericht geht vorliegend von einem Aufklärungsfehler und einer nicht wirksam erfolgten Einwilligung der Patientin in die Operation aus. Denn wenn die Patientin hier ausreichend aufgeklärt worden wäre, dann hätte sich nicht in die Operation eingewilligt.Das Gericht unterbreitete den Parteien aufgrund des Aufklärungsfehlers daher einen Vergleichsvorschlag.
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