Einwilligung
3 Min Lesezeit

Haftung des Arztes für eine Behandlung ohne Aufklärung

Geschrieben von
Christian Zierhut
Veröffentlicht am
09.12.2011

Vor einem operativen Eingriff oder einer sonstigen Behandlung muss der Patient umfassend aufgeklärt werden, damit er wirksam in die Operation einwilligen kann.Erfolgt eine solche ordnungsgemäße Aufklärung nicht oder hat der Patient einesolche nicht ausreichend verstanden, so ist auch die Einwilligung nicht wirksam.Führt der Arzt dennoch anschließend die Behandlung durch, so begeht der Arzt durch diesen Eingriff eine Körperverletzung im zivilrechtlichen Sinn sowie auch in strafrechtlicher Hinsicht.In diesem Fall kann nicht nur ein zivilrechtlicher Anspruch des Patienten bestehen, darüber hinaus kann auch eine Strafanzeige erstellt werden. Diese geht anschließend der Staatsanwaltschaft zu, welche dann weiter ermittelt. Die Ergebnisse des Strafverfahrens können auch im zivilrechtlichen Verfahren beigezogen werden, was bei derDurchsetzung von Schadensersatzansprüchen für den Patienten von Bedeutung seinkann.

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Christian Zierhut
Vorstand der Patientenanwalt AG
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