Arzthaftung
Behandlungsfehler
Prozessrecht
3 Min Lesezeit

Amputation des linken Zeigefingers. Der Mandantin werden 30.000 Euro zugesprochen

Geschrieben von
Christian Zierhut
Veröffentlicht am
27.02.2015

Amputation des linken Zeigefingers

Mit monströser Schwellung des zweiten Fingers der linken Hand stellte sich die Patientin im Krankenhaus der Beklagten vor. Die Infektion des Fingers wird dort nicht unter Kontrolle gebracht, weshalb der Finger amputiert werden muss.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellt erhebliche Abweichungen vom fachärztlichen Standard fest und bestätigt grobe Behandlungsfehler. So wurde die Schwere des Infekts nicht rechtzeitig erkannt und nicht ausreichend radikal behandelt bzw. debridementiert, obwohl die eingeholten Laborwerte ein deutlich erhöhtes CRP zeigten.

Amputation des linken Zeigefingers

Bei ausreichender Behandlung mit rechtzeitiger Antibiose wäre der Infekt des Fingers folgenlos ausgeheilt.

Unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes, eines Haushaltsführungsschadens sowie der Abgeltung sonstiger, bislang nicht bezifferbarer Zukunftsschäden, schließen die Parteien des Arzthaftungsprozesses einen gerichtlichen Vergleich mit welchem der geschädigten Patientin 30.000 zugesprochen werden.

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Vorstand der Patientenanwalt AG
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