Ein aktuelles Urteil des BSG erweckt bei vielen Mann- zu- Frau Transsexuellen berechtigte Hoffnungen darauf, dass ihre Krankenkassen zur Übernahme der Kosten für eine brustvergrößernde Operation verpflichtet sind.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte die Krankenkasse die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, dass eine Operation an gesunden Organen nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen umfasst sei. Diesem Grundsatz zog das BSG nun Grenzen.
Zunächst ist festzuhalten, dass Transsexualismus im Sozialrecht längst als behandlungbedürftige Krankheit anerkannt ist. Die Betroffenen haben daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen übernommen werden und zwar solange, bis eine deutliche Annäherung an das äußerliche Erscheinungsbild des anderen Geschlechts gelungen ist. Im Hinblick auf die weibliche Brust zieht das BSG die Grenze dabei bei der Normgröße A. Mit dieser sei ein „geschlechtstypischer Bereich“ erreicht.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass Mann- zu- Frau- Transsexuelle dann einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine operative Brustvergrößerung haben, wenn sich- beispielsweise durch eine Hormontherapie- ein Brustansatz entwickelt hat, der hinter Körbchengröße A zurückbleibt. Zu betonen ist auch, dass der Anspruch auf die Brustvergrößerung nicht von einer vorhergehenden Genitalveränderung abhängig gemacht werden kann.
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