Arzthaftung
Behandlungsfehler
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3 Min Lesezeit

Behandlungsfehler oder Schadensfall - und die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht ?

Geschrieben von
Christian Weissauer
Veröffentlicht am
22.02.2012

Nicht selten ist es der Fall, dass die Rechtsschutzversicherung des Mandanten in Arzthaftungsangelegenheiten und versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit durchaus fragwürdigen Argumentationen und Verhaltenstaktiken versucht, die Deckung des Falles zu verzögern, zu beschneiden, oder gar ganz zu versagen.

Dabei sind die Argumente, mit denen die Deckung verzögert wird rechtlich oft absolut unhaltbar.Für den Patienten ist dieses Vorgehen der Rechtsschutzversicherungen besonders bedauerlich, da er schon mit den Folgen des Behandlungsfehlers leben muss und nun die Regulierung seiner Ansprüche noch durch unnötige Diskussionen oder Rechtsstreitigkeiten mit seiner Rechtsschutzversicherung verzögert wird.Insbesondere die bekannten Rechtsschutzversicherungen DAS Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz Versicherung AG ( D.A.S. ), und die Rechtsschutz- Union (= Alte Leipziger ), aber auch andere renommierte Rechtsschutzversicherer, versuchen seit einiger Zeit durch Fallverzögerungen, durch unerhebliche Nachfragen, durch fadenscheinige und / oder zu späte Einwendungen und durch schlichtweg falsche Argumentationen die geschuldete Deckung zu umgehen oder die Deckung zumindest der Höhe nach zu beschränken. Ziel der Rechtsschutzversicherer ist hierbei, dass diese zwar weniger Kosten tragen müssten, jedoch der geschädigte Patient als Folge eben nur einen kleineren Teil seines Schadensersatzanspruches gedeckt durchsetzen könnte.Der Patient sollte in diesen Fällen die Deckungsklage gegen seine Rechtsschutzversicherung einreichen, um den Deckungsschutz so gerichtlich in voller Höhe durchzusetzen. Die Erfolgsaussichten der Deckungsklagen sind grundsätzlich sehr hoch, wenn solche unerheblichen Rückfragen, oder falschen und / oder zu späten Einwendungen durch die Rechtsschutzversicherer erfolgen.Denn die Deckungsanfragen unserer Kanzlei orientieren sich voll an § 17 III ARB, so dass wir Haftungsgrund und Haftungshöhe des RS-Falles schlüssig und umfassend schildern und die diesbzgl. Beweismittel nennen. Folglich wäre der RS-Fall dann auch zu decken.Der Patient sollte in diesen Fällen also die Deckungsklage über uns gegen seine Rechtsschutzversicherung einreichen.Jedoch handelt es sich hierbei um einen zweiten Prozess neben der eigentlichen Arzthaftungsklage bzw. neben dem eigentlichen Rechtsschutzfall, dessen Ausgang zunächst abgewartet werden muss.Das bedeutet, dass der für den Mandanten wichtige Rechtsschutzfall erst danach weiter angegangen werden kann.Wir werden künftig über unsere Deckungsergebnisse in einem gesonderten Blogg berichten.In diesem Zusammenhang wurde die Bafin, die Aufsichtsbehörde der Versicherer, bereits unterrichtet. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Verhalten der Rechtsschutzversicherer nun ändert.Insbesondere durch die Behandlungsfehler bereits gestraften Patienten wäre es zu wünschen.

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