Der Arzt schuldet dem Patienten sowohl vertraglich als auch deliktisch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1,2 BGB). Diese bestimmt sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes im Zeitpunkt der Behandlung.
Dieser medizinische Standard wird in der arzthaftungsrechtlichen Terminologie auch als „Facharztstandard“ bezeichnet. Der Arzt muss somit diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt, aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches, vorausgesetzt und erwartet werden.Im Arzthaftungsprozess ist der objektivierte zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff maßgeblich. Die hinter den zu erwartenden objektiven Kenntnissen und Fertigkeiten zurückbleibenden persönlichen Möglichkeiten des Arztes sind für die zivilrechtliche Beurteilung irrelevant. Insofern der Arzt jedoch spezielle, den Facharztstandard seines Fachgebietes überschreitende und für die Therapie bedeutsame Spezialkenntnisse aufweisen kann, so muss er diese einsetzen, um eine Haftung zu vermeiden.Anhaltspunkte für den medizinischen erforderlichen Standard können die Leitlinien der zuständigen medizinischen Fachgesellschaften liefern. Die Leitlinien der Bundesärztekammer oder anderen medizinischen Fachgesellschaften können den Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft dabei jedoch nur deklaratorisch wiedergeben, jedoch nicht konstitutiv begründen (OLG Hamm, VersR 2002, 857).
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