Prozessrecht
3 Min Lesezeit

Der Rechtschutzversicherer muss auch zahlen, wenn der Prozess wegen unterlassener Angaben

Geschrieben von
Christian Zierhut
Veröffentlicht am
02.09.2011

Das OLG Hamm (Urteil v. 21.07.2010, AZ: I-20 U 203/09) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der VN wurde im Jahr 2000 6 Wochen lang wegen depressiver Störungen behandelt. Mitte 2001 schloß er eine BUZ ab und gab, trotz ausdrücklicher Frage im Antrag, diese Behandlung nicht an. Im Jahr 2007 beantragte er Leistungen aus der BUZ, die Versicherung lehnte die Leistung wegen unterlassener Angaben und arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss ab.

Die Rechtschutzversicherung hatte für den Rechtsstreit gegen die BUZ Deckung gewährt und nahm, nachdem der Prozess verloren ging, den VN für die von der RSchV gezahlten Prozesskosten in Regress, da er durch die arglistige Täuschung des BUZ-Versicherers den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt habe.

Das OLG Hamm wies die Klage der RSchV ab. Nach den ARB besteht nur Leistungsfreiheit der RSchV, wenn eine vorsätzliche Straftat des VN vorliegt. Zwar ist die fehlende Angabe zur Depressionsbehandlung ein arglistiges Handeln, dieses erfüllt aber nicht den Straftatbestand des Betrugs, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar war, ob der Versicherungsfall jemals eintritt. Auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ist auszuschließen, da bei Vertragsschluss die Leistungsgewährung ebenfalls nicht konkret absehbar war. Dies wäre nur der Fall, wenn schon bei Vertragsschluss die konkrete Erkrankung des VN erkennbar gewesen wäre

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Christian Zierhut
Vorstand der Patientenanwalt AG
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