Die Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers unterliegen der Verjährung. Das bedeutet, dass der Patient seine Ansprüche nach Ablauf der Verjährung gar nicht mehr durchsetzen kann.
Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 beträgt die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen aus Delikt oder Vertrag – grundsätzlich kommen im Arzthaftungsrecht beide Ansprüche in Betracht – drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen – Vorliegen eines ärztlichen Fehlers– Kenntnis erlangt.In vielen Fällen erlangt der Patient, welcher ja nun ärztlicher Laie ist, erst einige Zeit nach der Behandlung Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit. Dies ist z.B. der Fall, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Gutachten vorliegt, aus welchem erst der Behandlungsfehler hervor geht oder wenn ein nachbehandelnder Arzt später den Fehler des ersten Arztes feststellt.Um der Verjährung aufzuhalten, hat ein Rechtsanwalt mehrere Möglichkeiten. Er kann bei dem gegnerischen Arzt z.B. einen Verjährungsverzicht einholen. Ferner kann vor Ablauf der Verjährung Klage vor Gericht eingereichte werden, mit welcher die Schadensersatzansprüche des Patienten durchgesetzt werden sollen.
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