Arzthaftung
Behandlungsfehler
3 Min Lesezeit

Die Verjährung arzthaftungsrechtlicher Ansprüche

Geschrieben von
Christian Zierhut
Veröffentlicht am
25.04.2012

Die Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers unterliegen der Verjährung. Das bedeutet, dass der Patient seine Ansprüche nach Ablauf der Verjährung gar nicht mehr durchsetzen kann.

Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 beträgt die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen aus Delikt oder Vertrag – grundsätzlich kommen im Arzthaftungsrecht beide Ansprüche in Betracht – drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen – Vorliegen eines ärztlichen Fehlers– Kenntnis erlangt.In vielen Fällen erlangt der Patient, welcher ja nun ärztlicher Laie ist, erst einige Zeit nach der Behandlung Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit. Dies ist z.B. der Fall, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Gutachten vorliegt, aus welchem erst der Behandlungsfehler hervor geht oder wenn ein nachbehandelnder Arzt später den Fehler des ersten Arztes feststellt.Um der Verjährung aufzuhalten, hat ein Rechtsanwalt mehrere Möglichkeiten. Er kann bei dem gegnerischen Arzt z.B. einen Verjährungsverzicht einholen. Ferner kann vor Ablauf der Verjährung Klage vor Gericht eingereichte werden, mit welcher die Schadensersatzansprüche des Patienten durchgesetzt werden sollen.

Teilen Sie diesen Artikel
Arzthaftung
Behandlungsfehler
Christian Zierhut
Vorstand der Patientenanwalt AG
Blog

Weitere Blogartikel

Lesen Sie weitere Artikel zu den Themen Behandlungsfehler, Produkthaftung, Brustimplantate und mehr!

Sie haben noch Fragen? Wir hören zu!

Ihr Fall verdient eine ehrliche Einschätzung. Lassen Sie sich kostenlos beraten – unverbindlich und auf Augenhöhe.

100 % kostenfrei & unverbindlich

Seit mehr als 20 Jahren verhelfen wir Patienten zu Gerechtigkeit

Bereits zum fünften Mal in Folge ausgezeichnet:In der 2024 erschienenen Auflage des renommierten Rankings „Deutschlands beste Anwälte“ wurde Patientenanwalt AG – wie schon in den Jahren 2020 bis 2023 – erneut vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers als Kanzlei des Jahres im Medizinrecht ausgezeichnet.
Ausgezeichnet mit dem DGQA-Gütesiegel „TOP Kanzlei für Medizinrecht 2025 – GOLD“. Diese Auszeichnung erhalten ausschließlich Kanzleien, die durch überdurchschnittliche Fachkompetenz, Mandantenzufriedenheit und transparente Arbeitsweise überzeugen. Vergeben von der Deutschen Gesellschaft für Qualitätsanalysen (DGQA).