Arzthaftung
Behandlungsfehler
Prozessrecht
3 Min Lesezeit

Ein Privatgutachten muss vom Tatrichter berücksichtigt werden (BGH, VI ZR 10/00)

Geschrieben von
Christian Weissauer
Veröffentlicht am
02.04.2012

Der erkennende Richter hat grundsätzlich die Verpflichtung, ein privates Sachverständigengutachten im Prozess zu berücksichtigen. Steht dieses in Widerspruch zu dem gerichtlich veranlassten Sachverständigengutachten, muss den sich hieraus ergebenden Widersprüchen nachgegangen werden.

Die Klägerin hat in dem entschiedenen Fall materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls verlangt. Das Gericht sprach der Klägerin jedoch nur ein sehr geringes Schmerzensgeld zu, da der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass die geltend gemachten Verletzungen zum größten Teil nicht auf den Unfall zurückzuführen seien.

Das Revisionsgericht hat das Urteil aufgehoben, soweit es für die Klägerin nachteilig war; denn das Privatgutachten muss in verfahrensrechtlicher Weise Berücksichtigung finden.

Die Klägerin hatte dem Gericht im Verfahren ein privates Sachverständigengutachten vorgelegt. Dieses stand im Widerspruch zu dem gerichtlichen Gutachten, da es die Verletzungsfolgen dem Unfall zurechnete.

Das Gericht hätte dieses private Gutachten dem gerichtlichen Sachverständigen vorlegen und auf eine Ergänzung des Gutachtens hinwirken müssen. Dies wurde jedoch unterlassen. Die Beweisaufnahme war aus diesen Gründen hinsichtlich der durch den Unfall verursachten Schäden somit nicht vollständig. Bei dem Privatgutachten handelt es sich um einen qualifizierten, urkundlichen Parteivortrag der Klägerin, welcher beachtet werden muss.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Berücksichtigung des Privatgutachten auf die Beurteilung des Rechtsstreits ausgewirkt hätte.

Aufgrund dieses Urteils müssen auch in Arzthaftungsprozessen Privatgutachten berücksichtigt werden, wenn diese im Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bezüglich eines Behandlungsfehlers stehen sollten.

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