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3 Min Lesezeit

Schadensersatz für defekte Hüftprothese der MicroPort Scientific GmbH

Geschrieben von
Christian Weissauer
Veröffentlicht am
23.02.2021

Fehlerhafte Hüftprothese der MicroPort Scientific GmbH

Ihre Chance auf Schmerzensgeld ist größer als Sie es vermuten. „Ich hätte gern wenigstens eine kleine Entschädigung.“ Als Patientenanwalt für Medizinrecht hören wir das oft im ersten Gespräch mit unseren Klienten. Viele Geschädigte sind unsicher und wissen nicht wie groß ihre Chance auf Schmerzensgeld ist.

Fragen auch Sie sich, ob Sie als Unfallopfer, Geschädigter durch eine falsche Diagnose oder Behandlungsfehler mit unserer Unterstützung auf eine Entschädigung pochen sollten? Schauen Sie sich einen unserer Rechtsfälle an:

Fehlerhafte Hüftprothese

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir Ihnen unter Vorlagen einer entsprechenden Vollmacht und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an, dass wir Herrn D. F. in der o.g. Angelegenheit anwaltlich vertreten.

Bei unserem Mandanten wurden am 18.11.20xx auf der rechten Seite zur Behebung von Hüftbeschwerden eine zementfreie, modulare Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP) Ihrer Firma der Marke „PROCOTYL-L“, sowie ein „Hip Stem“ der Marke „PROFEMUR-E“ und ein „Liner“ der Marke „RIM-LOCK-A-CLASS“ eingesetzt.

Am 13.08.20xx erlitt unser Mandant bei kurzfristiger einseitiger Belastung seines rechten Beins einen plötzlichen massiven Konusbruch dieses Hüftimplantats, der eine sofortige notärztliche Behandlung, sowie eine kurzfristige Operation zur Entfernung des gebrochenen Hüftgelenks und des Einsatzes einer neuen Hüft-TEP erforderlich machte.

Unser Mandant leidet trotz bestmöglicher medizinischer Versorgung bis heute aufgrund des plötzlichen Implantatsbruchs an massiven Gehbeschwerden, kann nicht mehr Auto fahren und nahezu keinerlei Haushaltstätigkeiten mehr ausführen, da er weder über einen sicheren Gang, noch über einen sicheren Stand verfügt.

Fehlerhafte Hüftprothese

Es ist davon auszugehen, dass sich der Zustand unseres Mandanten trotz Reha-Maßnahmen nicht mehr wesentlich bessern wird, sodass unser Mandant vermutlich bis an sein Lebensende unter erheblichen Gehbeschwerden und einem unsicheren Stand wird leiden müssen.

Angesichts der wohl dauerhaften massiven hiermit verbundenen Einschränkung der Produktivität, der Teilnahme am Ehe-, Familien- und Privatleben, sämtlicher Freizeitbeschäftigungen und der durch die Unmöglichmachung nahezu sämtlicher Sportarten sich vermutlich weiter verschlechternden Gesundheit unseres Mandanten erscheint zum Ausgleich dieser immateriellen Schäden – auch angesichts der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds – ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000,00 € als angemessen.

Unser Mandant musste zudem teilweise Hilfsmittel-, Fahrt- und Behandlungskosten selbst tragen, bzw. war zum Besuch von Kliniken und Arztpraxen auf kostspielige Taxifahrten angewiesen, da er aufgrund des o.g. Hüft-TEP-Bruchs nicht mehr in der Lage ist, Auto zu fahren.

Hierdurch entstanden unserem Mandanten bis dato materielle Schäden in Höhe von mindestens 4.183,15 €

Unser Mandant war zudem vor dem 13.08.2019 wöchentlich für mindestens 10 Stunden im Haushalt tätig und erledigte hierbei sämtliche üblichen Haushaltstätigkeiten, Einkäufe, sowie kleinere Reperaturarbeiten.

Aufgrund des Hüft-TEP-Bruchs ist unser Mandant seit dem 14.08.20xx bis dato nicht mehr in der Lage, sich gewinnbringend am Haushalt zu beteiligen, sondern ist vielmehr schon für die einfachsten Handgriffe auf die Mithilfe seiner Ehefrau angewiesen.

Unser Mandant erlitt somit bei Unterstellung eines ortsüblichen Nettostundenlohns einer Haushaltshilfe von 10,00 € seit dem 14.08.2019 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 430,00 € pro Monat, mithin gesamt bisher mindestens in Höhe von 1.075,00 €

In Zukunft ist, selbst ohne Inflationsbereinigung, mindestens mit einem Haushaltsführungsschaden unseres Mandanten in Höhe von ebenfalls 430,00 € pro Monat zu rechnen.

Zudem ist davon auszugehen, dass unser Mandant in Zukunft durch Selbstbeteiligungen an weiteren Hilfsmittel-, Arzneimittel-, Behandlungs- und Fahrkosten weitere, derzeit noch nicht konkret bezifferbare Schäden erleiden wird.

Diese Zukunftsschäden sind mit einem Wert von mindestens 3.000,00 € anzusetzen.

Sie sind daher aufgefordert, bis spätestens zum 14.11.20xx verbindlich schriftlich zu erklären, dass Sie für den o.g. Vorfall die volle Haftung als Hersteller des defekten Medizinproduktes übernehmen und sämtliche o.g. Schäden unseres Mandanten dem Grunde und der Höhe nach anerkennen.

Sie sind zudem aufgefordert, bis spätestens zum 14.11.2019 verbindlich schriftlich zu erklären, dass Sie bis einschließlich dem 31.12.20xx auf die Erhebung jeglicher Verjährungseinreden gegenüber sämtlichen in Zusammenhang mit dem o.g. Hüft-TEP-Bruch stehenden Ansprüchen unseres Mandanten verzichten.

Sollten Sie den o.g. Aufforderungen nicht fristgerecht nachkommen, werden wir zur Wahrung der berechtigten Interessen unseres Mandanten umgehend Leistungs- und Feststellungsklage gegen Sie erheben.

Mit freundlichen Grüßen,

Patientenanwalt AG

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