Ein fehlerhaftes Notfallmanagement in der Praxis eines Arztes stellt einen groben Behandlungsfehler in Form des Organisationsverschuldens dar. Dies kann zu einer Haftung des Arztes führen.
Jede Arztpraxis muss für Notfälle in der Praxis ein wirksames Notfallmanagement vorhalten.
Der Arzt ist damit verpflichtet geeignete organisatorische Vorsorge zu treffen, um Notfälle in der Praxis zeitgerecht behandeln zu können.
Stellt sich zum Beispiel ein Patient als Notfall in der Praxis vor und schildert Symptome die auf eine Embolie (Verschluss einer Arterie) hindeuten, darf keine vermeidbare Verzögerung weiterer dringend notwendiger Maßnahmen vorkommen (vgl. auch BGH Urteil vom 13.01.2006, 4 U 23/05).
Ein solches Organisationsverschulden liegt aber auch dann vor, wenn eine derartige Struktur errichtet und hinreichend kommuniziert war, die Beteiligten aber wider besseren Wissens und in Kenntnis der Tatsache, dass wegen des hohen Risikos für Leben und Gesundheit des Patienten keine Zeit verloren werden darf, dies nicht umsetzen.
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