Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag müssen so genau wie möglich beantwortet werden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährdenDas OLG Bamberg (Beschluss v. 24.02.2011, AZ: 1 U 142/10) hat jüngst erneut die ständige Rechtssprechung des BGH bestätigt, dass es bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen unerheblich ist, ob der VN seine Beschwerden für harmlos hält. Nur wenn die Beschwerden wirklich belanglos sind und alsbald vergehen, müssen sie nicht angegeben werden. Folgender Fall war zu entscheiden: Bei Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung gab die VN nicht an, dass sie seit Jahren wegen diverser Erkrankungen, u.a. wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung war. Ca. 1 Monat nach Antragstellung beantragte die VN eine Kur auch wegen der Rückenbeschwerden.Einige Jahre später wurde die VN wegen psychischer Erkrankung berufsunfähig und stellte bei der BUZ einen Leistungsantrag. Im Rahmen der Prüfung dieses Antrags erklärte die Versicherung die Anfechtung des Vertrages, da die Rückenbeschwerden bei Antragstellung nicht angegeben waren. Leistungen wurden nicht gewährt.Das OLG Bamberg stellte fest, dass diese Anfechtung der Versicherung berechtigt war, da durch das Verschweigen der ärztlichen Behandlung die Versicherung arglistig getäuscht wurde. Somit wurde die Versicherung leistungsfrei.Es ist daher dringend zu empfehlen, bei Antragstellung sämtliche Beschwerden und Behandlungen anzugeben, auch wenn man sie selbst für belanglos hält. Hier gilt der Grundsatz: "lieber mehr Angaben, als zu wenig".
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