Grundsätzlich begründet eine Dokumentationspflichtverletzung alleine noch keinen Arztpflichtanspruch. Sie führt im Arzthaftungsrecht jedoch regelmäßig zu Beweiserleichterungen für die betroffenen Patienten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, hat das Gericht die ärztliche Dokumentation, d.h. den dokumentierten Behandlungsverlauf zugrunde zu legen, jedoch nur, soweit keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen und die Dokumentation vom äußeren Erscheinungsbild her ordnungegemäß ist.
Durch die Verwendung von EDV wird die rechtliche Qualität der ärztlichen Dokumentation nicht berührt. Bislang genügt sogar ungesicherte EDV den Voraussetzungen der Rechtsprechung. Hierbei muss der Arzt jedoch plausibel darlegen können, dass seine Eintragungen korrekt sind und dies auch aus medizinischen Gesichtspunkten schlüssig erscheint (OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2005, 3 U 161/04).
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