Fehldiagnose
Medizinrecht
3 Min Lesezeit

Medizinischer Soll-Standard

Geschrieben von
Laura Brockhaus
Veröffentlicht am
30.04.2012

Die behandelnden Ärzte sind dazu verpflichtete, bei der Behandlung des Patienten den anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft anzuwenden.

Es ist jedoch nicht der neueste Stand der apparativen Technik und Ausstattung sowie des Therapiekonzepts zu fordern. Vielmehr hat der Patient „lediglich“ einen Anspruch auf eine medizinischen Methode, welche den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht und dem medizinischen Standard genügt. Der Patient kann von dem behandelnden Arzt nicht verlangen, dass dieser eine Methode anwendet, welche klinisch und experimentell noch nicht abgesichert ist (OLG Oldenburg, VersR 1989, 402).

Erst wenn feststeht, dass das neueste Therapiekonzept weniger Risiken mit sich bringt und für den Patienten weniger belastend ist oder auch bessere Heilungschancen verspricht sowie in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten ist und somit von einem sorgfältigen Arzt ihre Anwendung verantwortet werden kann, kann auch die Anwendung dieser Methode gefordert werden ( BGH, VersR 1988, 179).Der Soll-Standard wird nicht von Diagnose- und Behandlungsunterlagen bestimmt, die erst in wenigen Spezialkliniken erprobt und durchgeführt werden. Handelt es sich hierbei jedoch um risikoärmere Methoden und/oder hat der Patient hierdurch wesentlich bessere Heilungschancen, so ist es Pflicht des behandelnden Arztes, den Patienten dorthin zu überweisen. Zumindest muss der Patient jedoch auf die dort bestehenden besseren Heilungschancen hingewiesen werden.

Teilen Sie diesen Artikel
Fehldiagnose
Medizinrecht
Laura Brockhaus
Patientenanwältin
Blog

Weitere Blogartikel

Lesen Sie weitere Artikel zu den Themen Behandlungsfehler, Produkthaftung, Brustimplantate und mehr!

Sie haben noch Fragen? Wir hören zu!

Ihr Fall verdient eine ehrliche Einschätzung. Lassen Sie sich kostenlos beraten – unverbindlich und auf Augenhöhe.

100 % kostenfrei & unverbindlich

Seit mehr als 20 Jahren verhelfen wir Patienten zu Gerechtigkeit

Bereits zum fünften Mal in Folge ausgezeichnet:In der 2024 erschienenen Auflage des renommierten Rankings „Deutschlands beste Anwälte“ wurde Patientenanwalt AG – wie schon in den Jahren 2020 bis 2023 – erneut vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers als Kanzlei des Jahres im Medizinrecht ausgezeichnet.
Ausgezeichnet mit dem DGQA-Gütesiegel „TOP Kanzlei für Medizinrecht 2025 – GOLD“. Diese Auszeichnung erhalten ausschließlich Kanzleien, die durch überdurchschnittliche Fachkompetenz, Mandantenzufriedenheit und transparente Arbeitsweise überzeugen. Vergeben von der Deutschen Gesellschaft für Qualitätsanalysen (DGQA).