Ein Krankenhaus wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euroverurteilt, da ein ärztlicher Behandlungsfehler während der Geburt zu einerschwersten Behinderung des Neugeborenen geführt hat (Landgericht Gera, Az. 2 O15/05). Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Thüringen mitBeschluss vom 14.08.2009 (Az. 4 U 459/09).Im zugrundeliegenden Fall wurde die maximale Zeitspanne vom Entschluss zumNotkaiserschnitt bis zur Geburt des Kindes, die sog.„Entscheidungs-Entbindungs-Zeit“, um 10 Minuten überschritten. Dies führte zueiner massiven Sauerstoffunterversorgung des neugeborenen Kindes. Hierdurch kames zu schwersten geistigen und körperlichen Behinderungen.Das Gericht stellt klar, dass es gravierendere körperliche und geistigeBehinderungen kaum geben könne. Dem Kläger sei mit seiner Geburt jeglicheMöglichkeit einer normalen körperlichen und geistigen Entwicklung genommenworden.Angesichts dieser erheblichen Folgen, hat das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von600.000 Euro zugesprochen. Das nur zögerliche Regulierungsverhalten derHaftpflichtversicherung des beklagten Krankenhauses wurde von Gerichterschwerend berücksichtigt.
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