Aufgrund unzureichender Fachkenntnisse des behandelnden Arztes, des untergeordneten Hilfspersonals oder der Übernahme der Behandlung trotz unzureichender Ausstattung der Praxisräume bzw. des Krankenhauses, kann aus einem Übernahmeverschulden ein therapeutischer Fehler hergeleitet werden.
Zu bejahen ist dies dann, wenn der übernehmende behandelnde Arzt zu Beginn der Behandlung hätte erkennen können und müssen, dass er der voraussichtlich indizierte Behandlung des Patienten oder dem medizinischen Eingriff entsprechend dem Stand der medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der durchzuführenden Behandlung nicht gerecht werden kann.Wird ein „Anfänger“, d.h. ein noch nicht ausreichend qualifizierter Assistenzarzt tätig, so kann ihm der Vorwurf des Übernahmeverschuldens gemacht werden, wenn er nach den bei ihm vorauszusetzenden Fähigkeiten und Erfahrungen gegen die Durchführung des Eingriffs, ohne Aufsicht eines Facharztes, Zweifel hätte haben und eine Gefährdung des Patienten voraussehen hätte müssen (BGH NJW 1984, 655).
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