Im Falle eines Behandlungsfehlers, der zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, ist bei der Bemessung des gegenüber dem Schädiger geltend zu machenden Schadens an diverse Aspekte zu denken.
Meist wird bei der Schadenssummierung hauptsächlich an das Schmerzensgeld und- bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit- an den Erwerbsschaden gedacht.
Bedeutend ist jedoch in vielen Fällen insbesondere auch der Haushaltsführungsschaden, der dann relevant wird, wenn der Geschädigte seiner Pflicht zur Mithilfe im familiären Haushalt nicht mehr wie vor dem Schadensereignis nachkommen kann. Der daraus resultierende (fiktive) Schaden ist auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall nicht durch Einstellung einer Haushaltshilfe, sondern durch Mehrarbeit der Familienangehörigen kompensiert wird.
Viele Geschädigte benötigen nach einem Behandlungsfehler zudem intensive Pflege. Wird vom Sozialversicherungsträger eine Pflegestufe zugesprochen, erhält der Patient zwar eine gewisse Pflegepauschale, die jedoch nicht den tatsächlichen Pflegeaufwand aufwiegen kann. In den allermeisten Fällen besteht daher ein Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Kosten für den Betreuungsaufwand.
Zu denken ist darüber hinaus auch an weitere vermehrte Bedürfnisse, wie z. B. nicht erstattete Behandlungskosten, Fahrtkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.
In Anbetracht des vorangestellten ist es besonders wichtig, sich im Schadensfall an einen qualifizierten und spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um nicht der ggf. umfangreichen Ansprüche verlustig zu gehen.
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