Behandlungsfehler
3 Min Lesezeit

Umfang der Schadensersatzpflicht im Haftungsfall

Geschrieben von
Christian Weissauer
Veröffentlicht am
10.01.2014

Im Falle eines Behandlungsfehlers, der zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, ist bei der Bemessung des gegenüber dem Schädiger geltend zu machenden Schadens an diverse Aspekte zu denken.

Meist wird bei der Schadenssummierung hauptsächlich an das Schmerzensgeld und- bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit- an den Erwerbsschaden gedacht.

Bedeutend ist jedoch in vielen Fällen insbesondere auch der Haushaltsführungsschaden, der dann relevant wird, wenn der Geschädigte seiner Pflicht zur Mithilfe im familiären Haushalt nicht mehr wie vor dem Schadensereignis nachkommen kann. Der daraus resultierende (fiktive) Schaden ist auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall nicht durch Einstellung einer Haushaltshilfe, sondern durch Mehrarbeit der Familienangehörigen kompensiert wird.

Viele Geschädigte benötigen nach einem Behandlungsfehler zudem intensive Pflege. Wird vom Sozialversicherungsträger eine Pflegestufe zugesprochen, erhält der Patient zwar eine gewisse Pflegepauschale, die jedoch nicht den tatsächlichen Pflegeaufwand aufwiegen kann. In den allermeisten Fällen besteht daher ein Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Kosten für den Betreuungsaufwand.

Zu denken ist darüber hinaus auch an weitere vermehrte Bedürfnisse, wie z. B. nicht erstattete Behandlungskosten, Fahrtkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.

In Anbetracht des vorangestellten ist es besonders wichtig, sich im Schadensfall an einen qualifizierten und spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um nicht der ggf. umfangreichen Ansprüche verlustig zu gehen.

Teilen Sie diesen Artikel
Behandlungsfehler
Christian Weissauer
Fachanwalt für Medizinrecht
Blog

Weitere Blogartikel

Lesen Sie weitere Artikel zu den Themen Behandlungsfehler, Produkthaftung, Brustimplantate und mehr!

Sie haben noch Fragen? Wir hören zu!

Ihr Fall verdient eine ehrliche Einschätzung. Lassen Sie sich kostenlos beraten – unverbindlich und auf Augenhöhe.

100 % kostenfrei & unverbindlich

Seit mehr als 20 Jahren verhelfen wir Patienten zu Gerechtigkeit

Bereits zum fünften Mal in Folge ausgezeichnet:In der 2024 erschienenen Auflage des renommierten Rankings „Deutschlands beste Anwälte“ wurde Patientenanwalt AG – wie schon in den Jahren 2020 bis 2023 – erneut vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers als Kanzlei des Jahres im Medizinrecht ausgezeichnet.
Ausgezeichnet mit dem DGQA-Gütesiegel „TOP Kanzlei für Medizinrecht 2025 – GOLD“. Diese Auszeichnung erhalten ausschließlich Kanzleien, die durch überdurchschnittliche Fachkompetenz, Mandantenzufriedenheit und transparente Arbeitsweise überzeugen. Vergeben von der Deutschen Gesellschaft für Qualitätsanalysen (DGQA).