Ein Arzt muss eine vom Patienten selbst gestellte Diagnose in jedem Fall kritisch hinterfragen, auch wenn der Patient über eine gewisse medizinische Sachkunde verfügt. So entschied ganz aktuell das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 30.01.2012 (Az.: 5 U 857/11).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Patient war von Beruf Rettungssanitäter und begab sich aufgrund von starken Schmerzen in die Behandlung des Beklagten, einem Orthopäden. Der Patient gab an, dass Ursache der Schmerzen wohl ein eingeklemmter Nerv im Bereich der HWS sei. Die Diagnose sei internistisch bestätigt worden. Der Beklagten ging aufgrund dessen von einer Wirbelblockade aus. Nur wenige Stunden später verstarb der Patient aufgrund des Verschlusses einer Herzkranzarterie.
Sowohl das Erstgericht, als auch das mit Berufung des Beklagten angerufene OLG Koblenz sahen den behandelnden Arzt in der Haftung. Das Unterlassen einer weitergehenden Befunderhebung beim Vorliegen von Symptomen eines Herzinfarktes sei als grober Behandlungsfehler zu werten. Insbesondere sei es diesbzgl. irrelevant, in welchem Fachgebiet der behandelnde Arzt tätig sei. Er müsse stets alles medizinisch Erforderliche unternehmen, um die richtige Diagnose zu stellen. Auf eine laienhaft gestellte Diagnose dürfe der Arzt sich nicht verlassen, sondern müsse diese kritisch hinterfragen.
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