Ein grober Behandlungsfehler liegt bspw. vor, wenn bei einer Operation 2-3 cm Faserreste (Mullreste) in die Wunde eindringen, weil die Mullbinde vor dem Tupfen zerrissen o.Ä. wurde.
Hierbei ist es nicht äußerst unwahrscheinlich, dass das Verbleiben der Mullreste zu einer Infektion der Wunde und schließlich zu einer chronisch-rezidivierenden Knochenentzündung und daraus resultierenden weiteren Revisionseingriffen sowie der Amputation von Körperteilen führen kann (OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2003 – 3 U 186/01).
Wird ein Fremdkörper, bspw. ein Tupfer, in der Operationswunde vergessen, liegt grundsätzlich eine Pflichtverletzung im voll beherrschbaren Operationsbereich des Arztes vor, wenn nicht alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen hiergegen getroffen wurden.
Bei dem Einsatz von textilen Hilfsmitteln müssen diese gekennzeichnet bzw. markiert und gezählt werden (BGH, NJW 1991, 983; L/U, §109 Rz. 10).
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