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Arzthaftung
Hier finden Sie Fachartikel rund um das Thema Arzthaftung.
Arzthaftung
Behandlungsfehler
Englisches Insolvenzrecht kein Ausweg für Ärzte
Geschädigte Patientinnen und Patienten können auch dann weiterhin ihre Arzthaftungsansprüche vor Gericht geltend machen, wenn der Arzt sich auf (angebliche) Restschuld-/Haftungsbefreiung nach englischem Insolvenzrecht beruft.
Anästhesie
Arzthaftung
Die Fallgruppe der vollbeherrschbaren Risiken
Im Arzthaftungsrecht obliegt grundsätzlich dem Patienten die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, das Verschulden des behandelnden Arztes und für die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und den dadurch erlittenen Schäden. Resultiert die primäre Schädigung jedoch aus einem Sachverhalt, dessen Gefahren von der Behandlungsseite ausgeschlossen werden können oder voll beherrschbar sind, besteht u. U. ausnahmsweise die Vermutung pflichtwidrigen Verhaltens, die dann vom behandelnden Arzt widerlegt werden muss.
Arzthaftung
Brustimplantate
Vergiftung durch künstliche Hüftgelenke mit Kobalt-Chrom-Legierung
Nicht nur die mangelhaften Brustimplantate des französischen Herstellers PIP stehen derzeit im Fokus der Öffentlichkeit. Laut dem Magazin stern.tv soll ein Patient eine schwere Vergiftung aufgrund eines künstlichen Hüftgelenks mit Kobalt- Chrom- Legierung erlitten hat. Metallabrieb am Hüftkopf soll dazu geführt haben, dass im Blut des Patienten eine Kobaltkonzentration fand, die 1600fach höher war als der Grenzwert.
Arzthaftung
Prozessrecht
Prozessauftakt im PIP-Skandal
Heute, am 13.11.2012, beginnt der erste Prozess im PIP-Skandal vor dem Landgericht Karlsruhe. Die geschädigte Patientin macht mit Hilfe des Patientenanwalts Michael Graf unter anderem ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mind. 30 000 Euro geltend.
Arzthaftung
Forderung nach Verbesserung der Patientenrechte
Nachdem im Mai 2012 vom Bundeskabinett der Entwurf eines Patientenrechtegesetzes beschlossen wurde, wir nun der Ruf nach einer Verbesserung der Patientenrechte laut. Denn das Patientenrechtegesetz sieht vorwiegend eine Kodifizierung des im Bereich des Arzthaftungsrechts bereits geltenden Richterrechts vor. Regelungen, die der weiteren Stärkung der Rechte des Patienten dienen, finden sich hingegen kaum.